Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Wägung der zum Kochen oder Infundiren nothwendigen Flüssigkeit, sowie der Wägung 
der Colatur zu berechnen 
Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, zu welchem gegen Ende der Bercit 
ung noch eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine andere Substanz 
kurze Zeit infundirt werden soll, so darf dafür nur ein einfaches Decoct verrechnet 
werden; wird jedoch bei der Bereitung eines Decoctes oder Infusums eine mehrstün- 
dige Mazeration oder Digestion der verordneten Substanz oder Spezies vorgeschrieben, 
so ist neben dem Arbeitspreise der ersteren auch jener der Mazeration oder Digestion 
derselben in Berechnung zu ziehen. 
Digestionen. 
Für wässerige oder geistige Digestionen bis zur Dauer von 24 Stunden 
Bei mehr als 24 stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeitraum von 
24 Stunden die Hälfte des obigen Preises hinzugerechnet. 
Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines Arzueimittels, bei welchem keine Verwendung eines 
Gefässes stattfindet, sind einschließlich Abwägen, Convolut und Signatur zu berechnen 
Anmerkung: Ungetheilte Pulver, wenn dieselben Stoffe der Tabellen B und C des Arzueibuches 
enthalten, dürfen jedoch nur in Pappschachteln dispensirt werden. 
Elaeosacchara. 
Für die Bereitung eines Oelzuckers . . 
Bildet ein Oelzucker einen Bestandtheil eines gemischten Puloers, so darf außer 
dem Preise des nöthigen Zuckers und Oeles die Bereitung des Oelzuckers nicht beson- 
ders berechnet werden. 
Emulsionen. 
Für die Bereitung einer Samen-, Oel-, Gummiharz-, Harz-, Campher-, Wachs- 
oder Balsam-Emulsion 
  
30 
. 26
	        
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