Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

56 
Art. 184. (182). 
Für die Verleihung der Concession zum Betriebe eines Privat Eisenbahn-, Tramway- 
oder Dampfsschifffahrts-Unternehmens wird eine Gebühr von 50 bis 200) Mark erhoben. 
Art. 185. (183)0. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrene, werden erhoben: 
1) 20 Mark bei Gesuchen um Dispensation von der öffentlichen Versteigerung un- 
beweglicher Güter von Pflegebefohlenen nach dem allgemeinen preußischen Landrechte; 
2) 20 bis 200 Mark bei Gesuchen um Namensänderung, vorbehaltlich der Bestim- 
mung in Art. 206, ferner bei Gesuchen um Legitimation außerehelicher Kinder, 
Arrogation und Adoption (Annahme an Kindesstatt) durch Königliches Neseript; 
3) 50 bis 200 Mark bei Gesuchen 
a. um Großjährigkeitserklärung, Dispensation vom gesetzlichen Alter der Che- 
mündigkeit oder von der Errichtung eines notariellen Inventars nach Nürn- 
berger Recht durch Königliches Reseript; 
b. um Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (§ 35 des Reiche Gesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875); 
4) 50 bis 500 Mark bei Gesuchen um Diepensation von dem Verbote der Ehe 
des wegen EChebruchs Geschiedenen mit seinem Mitschuldigen. 
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuches nur zur Hälfte 
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn. 
theilen erhoben. 
Arrt. 186. (184.) 
Für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge 
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben. 
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte 
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug ertheilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr 
(Art. 165 Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede au- 
gefangene Seite zu entrichten. 
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der in Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.