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Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen auch
die erwähnten Herstellungskosten zur Last.
Die Kosten für die Ausfertignng von Diplomen werden besonders erhoben.
Art. 191. (189).
Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Amtehandlung ver-
anlaßt hat.
Art. 192. (1b0.
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag
steller zu zahlen.
Die Ladung und Vernehmung von Zengen oder Sachverständigen auf Antrag der
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden
Vorschusses abhängig gemacht werden.
Art. 193. (u#1).
Die Aushändigung von Zeugnissen und der in Art. 165 Ziff. 3, Art. 171 bid 186 be-
zeichneten Dokumente kann von vorgängiger Entrichtung der treffenden Gebühren und Aus-
lagen abhängig gemacht werden.
Art. 194#. (192.
Gebühren werden nicht erhoben:
für Berichte und Schreiben an andere Behörden;
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für Verfügungen, welche ausschließlich die sormelle Handhabung und Kontrole des
innern Dienstes zum Gegenstand haben oder lediglich die Sachleitung betreffen,
einschließlich der Bestimmung oder Aeuderung von Fristen und Terminen, soferne
kein Verschulden einer Partei vorliegt;
in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten;
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für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeug—
nisses oder Gutachtens;
für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtehoses über die
Vorfrage, ob ein Beamter sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder
der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtehandlung schuldig gemacht hat;
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