Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Wird die Versteigerung im Auftrage eines Anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig 
der Auftraggeber zu benennen. 
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche 
öffentliche Versteigerungen vornehmen, hievon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten 
haben, wird von der Staateregierung bestimmt. 
Art. 226. (224.) 
Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 224 von der Gebühr befreit ist, ist 
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände 
und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind. 
Wird die Ertheilung des Zuschlages versagt oder vorbehalten, so ist dieß in der Ur- 
kunde zu vermerken. 
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, un- 
mittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Nichtigkeit des Inhaltes, unter Vor- 
trag der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen 
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamte in Vorlage zu bringen. 
Art. 227. (225). 
Die Neutämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontroliren. 
Art. 228. (26). 
Die Berechnung der Gebuhr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise. 
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn nicht 
binnen längsteus zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu- 
schlages nachgewiesen wird. 
Art. 229. (227. 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung auegeführt wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines Anderen gehandelt, so haften beide für die Ent- 
richtung der Gebühr sammtverbindlich.
	        
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