Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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und so fort von jedem Tausend Mark 2 Mark mehr dergestalt, daß jedes angefangene Tausend 
für voll gerechnet wird. 
Art. 233. (231). 
Empfangsbescheinigungen über Zahlungen, durch welche ein Rechtsverhältniß erst begründet 
wird, sind nicht als Quittungen oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 231 zu erachten. 
Art. 234. (232). 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung auf Grund 
besonderer Verwilligung oder vermöge gesetzlichen oder vertragsmäßigen Rechtstitels oder auf 
Grund richterlichen Urtheils geleistet wird. 
Art. 235. (233). 
Gebühren werden nicht erhoben von Quittungen und Bescheinigungen: 
1) über Beträge unter 5 Mark in Geld oder Geldeswerth; 
2) über Tag-, Wochen= und Schichtenlöhne, dann über Accordverdienst und Fuhr= 
löhne der Taglöhner und Arbeiter gleicher Nategorie; 
3) über Gagen und sonstige Dienstbezüge der in § 38 lit. A und B des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 aufgeführten, zum aktiven Heere gehörigen 
Personen, sowie der Bediensteten der Gendarmerie und der Zollschutzwache; 
4) der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschiedeten Offiziere, Aerzte 
und Militärbeamten im Falle und für die Dauer ihrer Heranziehung zum Dienste, 
jedoch nur hinsichtlich der aus ihrer aktiven Verwendung fließenden Bezüge; 
über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Erziehungsbeiträge und 
Unterstützungen, deren Jahresbetrag die Summe von 500 Mark nicht übersteigt, 
dann über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder einmaliger 
Betrag die Summe von 500 Mark nicht übersteigt, soferne sie selbständig 
und nicht neben anderweitigen Gehältern bezogen werden. Die Gebühr von 
On 
Quittungen über Besoldungen und Funktionsbezüge einer Person aus einer oder 
aus verschiedenen öffentlichen Kassen, deren jährlicher Gesammtbetrag die Summe 
von 1000 Mark nicht übersteigt, ist uur aus dem jährlichen Betrage jedes 
einzelnen Bezuges zu erheben. 
über erhaltene Nachlässe, dann über Nückvergütung der vorbehaltlich oder irrthüm- 
lich einbezahlten Beträge; 
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