Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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) über Zahlungen der Königlichen Bank im Bankverkehr; 
23) über empfangene Steuerbeiträge; 
24) über Hinausvergütungen der Königlichen Verkehrsanstalten an andere Verkehrs- 
anstalten bei Abrechnungen; 
25) über Beträge, welche von Privaten einbezahlt und nur durch Vermittelung der 
in Art. 231 erwähnten Kassen an die Berechtigten hinausvergütet werden; 
26) über Beträge, welche vorbehaltlich des Rückgriffes an den Pflichtigen aus der 
Staatskasse vorgeschossen werden: 
27) über den Rückempfang von Kantionen; 
28) über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen aus öffentlichen Sparkassen; 
29) über Appanagen der Mitglieder des Königlichen Hauses sowie über die denselben 
nach Art. VII des Gesetzes über die Festsetzung einer permanenten Civilliste vom 
I. Juli 1834 gebührenden sonstigen Bezüge ans der Staatskasse. 
Art. 236. C3. 
Wer in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, gegen eine Zahlung von 5 Mark oder 
darüber mehrere, auf Beträge unter 5 Mark lantende QOnittungen ausstellt, unterliegt 
einer Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 10 Mark beträgt. 
V. Titel. 
Versicherungsverträge. 
Art. 237. (244). 
Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Lebens= und Leibrentenversicherungen 
unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige Personen beziehen, 
einer Gebühr zu 2 vom Tausend der versicherten Summe. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr für 
jedes Jahr oder den Bruchtheil eines solchen ein Zehntheil der Gebühr für eine Versicherung 
auf Lebenszeit von derselben Höhe, jedoch nicht mehr als 2 vom Tausend der versicherten 
Summe. 
Bei Rentenversicherungen ist der Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen aber der 
zehnfache Betrag der Rente als Versicherungssumme anzunehmen. 
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