Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

.M2. 79 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegemvärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren zu 
verordnen. 
Art. 257. (269. 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes 
zur Ausführung des Reichs-Gerichtsversassungsgesetzes bei der Röniglichen Bank oder anderen 
Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Werthpapiere können besondere Gebühren (De- 
positalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 258. G65). 
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der 
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassenden 
näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichteschreibern über- 
tragen werden. 
Den Notaren liegt rücksichtlich der von ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung und 
Ablieferung der für den Staat zu verrechnenden Gebühren unter Aussicht der Finanzbehörden 
ob. Die Rückstände überweisen sie an das Rentamt zur Beitreibung. 
Im Uebrigen werden die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden 
Gebühren und Auslagen, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über 
das Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen 
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit 
den Rentämtern von der Staateregierung erlassen. 
Art. 259. (266). 
Die bei den Gerichten anfallenden Schreibgebühren werden, soferne sie nicht aus der 
Staatskasse bezahlt werden müßten, den Gerichtsschreibern für die Besorgung des Schreib- 
werkes zugewendet. 
T— 
— 
ie näheren Bestimmungen hierüber erläßt das Staatsministerium der Justiz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.