Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 260. (6). 
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die 
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzuges. 
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungerecht auch anderen Verwaltungs- 
behörden eingeräumt werden. 
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrasen wird 
gleichfalle durch Königliche Verordnnng geregelt. 
Art. 261. (209). 
Den Behörden und Stellen ist untersagt, die Umschreibung des Enverbr oder Besitz- 
titele über Liegenschaften oder gleichgeachtete Nechte in den Steuerkatastern, Onpotheken= oder 
Grundbüchern eher vorzunehmen, ale der Nachweis über die Entrichtung oder Ointerlegung 
der treffenden Gebühren vorgelegt ist. 
Art. 262. (269). 
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß und welche in die Staate- 
kasse fließende Gebühren außer den im Gesetze besonders bezeichueten Fällen durch Ver- 
wendung von Gebührenmarken zu entrichten sind. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Anfertigung 
und den Verkauf sowie über die Zeit und Art der Verwendung dieser Marken zu erlassen 
und zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise 
verwendeten Gebührenmarken als nicht verwendet augesehen werden. 
Art. 263. (270). 
Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welche die vorgeschriebene Verwendung der normal- 
mäßigen Gebührenmarken zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, insoferne 
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vorschriften ihren Grund hat, 
in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken 
gleichkommt. 
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vorschriftsmäsigen Gebühren- 
marken zu verwenden, so unterliegen sie, soferne kein höher strafbares Reat vorliegt, einer 
Geldstrafe im zwanzigfachen Betrage der erhobenen Gebühr.
	        
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