#2. 81
Art. 264. H.
Wer Gebührenmarken um höheren Preis als ihren Neumwerth verkauft oder eine höhere
Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je
nach der Größe des unerlaubten Gewinnes.
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder Art der Verwendung von
Gebührenmarken wird, soferne gesetzlich nicht eine strengere Strase verwirkt ist, mit Ord-
nungsstrafe bis zu 30 Mark geahndet.
Art. 265. E727.
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Art. 266. (2730.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zmviderhandlungen gegen die Be-
stimmungen des gegemvärtigen Gesetzer und der Vollzugovorschriften zu demselben richtet sich,
vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 152, nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsver-
fassungsgesetzes und der Reichs-Strasprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen in Art. 8#,
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bie Z, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ausführung der Reiche-Strafprozestordnung entsprechende Amwvendung mit der Masßgabe,
daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrigkeiten öffent-
licher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen, die
vorgesetzten Behörden zu treten haben.
Art. 267. (274).
Nückständige Gebühren und Auslagen erlöschen, vorbehaltlich der Vorschrift in §#b des
Reichs-Gerichtskostengesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 des Finanzgesetzes
vom 28. Dezember 1834, welche auch auf die Pfalz entsprechende Amvendung finden.
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gebühren oder Auslagen erlöschen nach drei Jahren.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch
nicht erst später entstanden ist.
Gegen die eintretende Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nur zu Gunsten minderjähriger physischer Personen statt.
11