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Abdruck.
München, 8. Juni 1891.
Nr. 10431-).
Betreff: Reichsgesetz vom 17. Juni 1887, betrefjend Fürsorge für die Wittwen und Waisen
von Angehörigen des Reichsheeres und der Marine, hier den bayerischen Militär-Wittwen= und
Waisenfonds.
Im Mamen Feiner Majestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 2. Juni 1891 im Hinblick auf
§5 5 Absatz 3 der Allerhöchsten Verordnung 1 vom 23. Angust 1887 — Verordnungsblatt
Seite 328 — den hilfsbedürstigen und würdigen Waisen von im aktiven Dienste oder im
Pensionsstande ohne vorgängige Civilbedienstung — verstorbenen Unteroffizieren und
Soldaten, welche aus einer mit militärdienstlicher Bewilligung geschlossenen Ehe (Kapitulantenehe)
stammen, Unterstützungen aus Mitteln des Militär-Wittwen= und Waisenfonds nach
Maßgabe der bestehenden seitherigen Normen Allergnädigst zu bewilligen und das Kriegs-
ministerium zum Erlasse der hierwegen erforderlichen Vollzugsbestimmungen, sowie zur An-
weisung dieser Gnadenunterstützungen zu ermächtigen geruht.
Im Anschlusse an diese Allerhöchste Entschließung gibt das Kriegsministerium folgende
Vollzugsbestimmungen bekannt:
Die Gnadennnterstützungen bestehen: %
a) in Unterhaltsbeiträgen für Knaben bis zum vollendeten 13. und für Mädchen
bis zum vollendeten 15. Lebensjahre im Betrage von 36 fl. = 61 J 71 4;
außerdem erhalten die Mädchen beim Ausscheiden aus dem Genusse des Unter-
haltsbeitrages zu ihrer Ausstattung eine Abfertigung von 20 fl. = 341 29 4;
) in Lehrgeldunterstützungen für Knaben, welche sich in einem Handwerk ausbilden;
für diese wird bei einer dreijährigen Lehrzeit ein in zwei Quoten zahlbarer
Lehrgeldbeitrag bis zum Maximalbetrag von 60 fl. = 102 —4 86 J, dann zur
Beschaffung von Kleidungs= und Wäschebedürfnissen eine monatliche Unterstützung
von 2 fl. = 3— 421%2 J im ersten, und von monatlich 1-X 713/12
im zweiten und dritten Lehrjahr, ferner nach beendigter Lehrzeit behuss Aus-
stattung des Lehrlings als Gehilfe eine Abfertigung von 30 fl. = 51 43 4
gewährt;
*) Veröffentlicht in Nr. 27 des Verord.-Blattes des k. b. Kriegsministeriums v. 1891. S. 239 bis 241.