Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Abdruck. 
München, 8. Juni 1891. 
Nr. 10431-). 
Betreff: Reichsgesetz vom 17. Juni 1887, betrefjend Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
von Angehörigen des Reichsheeres und der Marine, hier den bayerischen Militär-Wittwen= und 
Waisenfonds. 
Im Mamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 2. Juni 1891 im Hinblick auf 
§5 5 Absatz 3 der Allerhöchsten Verordnung 1 vom 23. Angust 1887 — Verordnungsblatt 
Seite 328 — den hilfsbedürstigen und würdigen Waisen von im aktiven Dienste oder im 
Pensionsstande ohne vorgängige Civilbedienstung — verstorbenen Unteroffizieren und 
Soldaten, welche aus einer mit militärdienstlicher Bewilligung geschlossenen Ehe (Kapitulantenehe) 
stammen, Unterstützungen aus Mitteln des Militär-Wittwen= und Waisenfonds nach 
Maßgabe der bestehenden seitherigen Normen Allergnädigst zu bewilligen und das Kriegs- 
ministerium zum Erlasse der hierwegen erforderlichen Vollzugsbestimmungen, sowie zur An- 
weisung dieser Gnadenunterstützungen zu ermächtigen geruht. 
Im Anschlusse an diese Allerhöchste Entschließung gibt das Kriegsministerium folgende 
Vollzugsbestimmungen bekannt: 
Die Gnadennnterstützungen bestehen: % 
a) in Unterhaltsbeiträgen für Knaben bis zum vollendeten 13. und für Mädchen 
bis zum vollendeten 15. Lebensjahre im Betrage von 36 fl. = 61 J 71 4; 
außerdem erhalten die Mädchen beim Ausscheiden aus dem Genusse des Unter- 
haltsbeitrages zu ihrer Ausstattung eine Abfertigung von 20 fl. = 341 29 4; 
) in Lehrgeldunterstützungen für Knaben, welche sich in einem Handwerk ausbilden; 
für diese wird bei einer dreijährigen Lehrzeit ein in zwei Quoten zahlbarer 
Lehrgeldbeitrag bis zum Maximalbetrag von 60 fl. = 102 —4 86 J, dann zur 
Beschaffung von Kleidungs= und Wäschebedürfnissen eine monatliche Unterstützung 
von 2 fl. = 3— 421%2 J im ersten, und von monatlich 1-X 713/12 
im zweiten und dritten Lehrjahr, ferner nach beendigter Lehrzeit behuss Aus- 
stattung des Lehrlings als Gehilfe eine Abfertigung von 30 fl. = 51 43 4 
gewährt; 
*) Veröffentlicht in Nr. 27 des Verord.-Blattes des k. b. Kriegsministeriums v. 1891. S. 239 bis 241.
	        
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