Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. 
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in 
welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung 
über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt 
die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, 
wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
II Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
§ 5. 
1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: Eintheilung der 
1. Staatstelegramme, Telchramme. 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b)) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat- 
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
I1 In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b) chiffrirte Sprache, 
) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht. 
in Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buch- 
staben mit geheimer Bedentung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht 
zugelassen. Auf Staats= und Diensttelegramme findet diese Bestimmung dagegen 
keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten 
Seetelegramme (bergl. § 17). 
IV Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme ver- 
standen, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart 
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der 
deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen= 
verwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder usschließlich 
Privattelegramme.
	        
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