206
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern
sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche
Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verab-
redeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Tele-
graphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses
amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag
der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache
dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nach-
genaunten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen
bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen
Bureau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet
werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen
Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener
Sprache zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kaun die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus-
führung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit
der benutzten Wörter zu prüfen.
VI Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele-
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern
mit geheimer Bedentung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß aus-
schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit
geheimer Bedeutung gebildet werden (vergl. Ul); dagegen ist eine Mischung von Ziffern
und Buchstaben nicht zulässig.
8 6.
ioG Er- 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
zu. Laserdirnnrn lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder-
Ielegramme. geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten
bescheinigt werden.