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. Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender
Ordnung aufgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Aufschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrift.
III Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs-
orte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung,
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms rc. müssen vom Aufgeber
in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für
diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen:
(D) für „dringendes Telegramm“",
(8I) für „agebühreupflichtige Dienstnotiz“,
(KF) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“,
(KhD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort",
(IC) für „Telegramm mit Vergleichung“,
(CRK) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“,
(5S) für „nachzusendendes Telegramm“",
(bb) für „Post bezahlt“",
(PK) für „Post eingeschrieben“,
(XP) für „Eilbote bezahlt“",
(KXP) für „Autwort und Bote bezahlt“,
(E) für „Estafette bezahlt",
(KO) für „offen zu bestellendes Telegramm“",
(M#-) für „eigenhändig zu bestellendes Telegramm“.
IV Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die
Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so be-
schaffen sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen
erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nach-
weisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers
oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es
wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung
beigefügt wird, um im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt
für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeich-
nung der geographischen Lage des Bestimmungsortes ist erforderlich, sofern ein Zweifel