Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Aufgabe von 
Telegrammen. 
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über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlauten- 
den Ortsbezeichnungen. 
V Die Amwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenaustalt vereinbarte ab- 
gekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe amvenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
VI Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit 
dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
VII. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der 
Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem 
Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem 
Comptoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. 
Die hiefür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalender- 
jahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an 
ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Ausschrift ver- 
einbart hat. 
VIII Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An- 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervoll- 
ständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms 
beanspruchen. 
IX Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann 
in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der 
Unterschrift ist hinter dieselbe zu setzen. 
87. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr er— 
öffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels 
der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste 
Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriesträgern bei
	        
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