Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Als je ein Wort werden gezählt: 
der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungslandes und der 
Unterabtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegrammausfschrift, ohne 
Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und 
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, 
wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und Ende einer 
einzelnen Stelle), 
die nach § 6 IUI zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben 
vor der Telegrammaufschrift. 
Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter 
gezählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getreunten 
Wörter werden für eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch 
die in der englischen und französischen Sprache vorkommenden zusammen- 
gesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines 
Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den 
Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden. 
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“ 
Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von 
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, 
Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie 
die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Aus- 
druck derselben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als 
sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueber- 
schuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben- 
Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben 
und Ziffern, welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen 
angewendet werden (vergl. §§ bil und 171). 
Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benntzten 
Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buchstaben, welche 
den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen.
	        
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