VV5. 211
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im § öl entgegen, zufällig
eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches
keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so
wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen
unter h des gegenwärtigen Paragraphen gezählt.
) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf-
geber gegenüber entscheidend.
§ 9.
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entsernungen eine Gebühr von
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben.
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
III Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarise
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
IIV Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
10.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(O)“ vor die Ausschrift setzt und die drei-
fache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine
Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 4 50 Pf.
bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9).
§ 11.
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor-
ausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die llrschrift, und
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Kh')“, eintretenden
Falles unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben
Gebühren für
gewöhnliche
TLelegramme.
Dringende
Telegramme.
Begahlte
Antwort.