Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

VV5. 211 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im § öl entgegen, zufällig 
eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches 
keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so 
wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen 
unter h des gegenwärtigen Paragraphen gezählt. 
) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf- 
geber gegenüber entscheidend. 
§ 9. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entsernungen eine Gebühr von 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
III Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarise 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
IIV Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
10. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und 
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(O)“ vor die Ausschrift setzt und die drei- 
fache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende 
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine 
Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 4 50 Pf. 
bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9). 
§ 11. 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor- 
ausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend 
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die llrschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Kh')“, eintretenden 
Falles unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben 
Gebühren für 
gewöhnliche 
TLelegramme. 
Dringende 
Telegramme. 
Begahlte 
Antwort.
	        
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