Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

.M 25. 215 
III Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Ausfschrift tragen, 
es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß 
durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche 
Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
IV Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr 
werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere 
Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr 
für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 
40 Pfennig. In der Berechnung der Vewvielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl 
der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr 
für jede Abschrift besonders festgestellt. 
§ 17. 
I! Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen Seetelegramme. 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als 
chiffrirte Telegramme behandelt. 
I. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. 
II Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Telegraphenanstalten innerhalb 
30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungs- 
schiffen nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so gibt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hierovon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be- 
zahlung eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu- 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm 
von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Tele- 
gramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schisse in See gerichteten Telegramme
	        
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