K75. 217
3. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen-
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und
darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung
der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als un-
frankirte Briefe zu behandeln; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf-
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vor-
ausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt"“
oder „(XF)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzenn. Im Weiteren steht es dem Auf-
geber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr
für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Auf-
gabe des Ulrsprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem
Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt"
oder „(RXF)“ zu versehen.
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen.
Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu
entrichten.
VII In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch deuselben
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig
Anwendung. Werden im llebrigen durch deuselben Boten an deuselben Empfänger
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus be-
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er-
wachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf
etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestell-
gebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VIII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em-
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab-
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein-
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
19.
1 Sämmtliche bekaunte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus
zu entrichten.
Entrichtung
der Gebühren.