Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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zugeben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig zu bestellen“ oder „(MF)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu 
bestellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem Em- 
pfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, 
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder 
dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen 
Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat 
bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungs- 
zettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die 
Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie 
alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht dar- 
bietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen 
oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück- 
zubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ 
oder „(M)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Em- 
pfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der 
Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
1XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 22. 
I Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit 
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veran- 
lassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele- 
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt:
	        
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