Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Berichtigungs. 
telegrammc. 
Nachzahlung 
und Erstattung 
von Gebühren 
222 
824. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb 
einer Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft 
dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen 
geben, welche sich auf das in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Tele- 
gramm beziehen. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, 
welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ur- 
sprungs-Anstalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder theilweise wiederholen 
lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort 
gewünscht wird. 
II Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung. aufhebende Telegramm 
(vergl. § 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt zu 
Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen 
Tarif taxirt wird. 
. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten 
Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungs- 
telegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden 
sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Aus- 
kunft verlangenden wie in dem Antworts-Diensttelegramm die im Ursprungstelegramm 
richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
Iy Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Be- 
richtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
8 26. 
1 Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf
	        
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