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die am Rennen betheiligten Pferde unterliegen als Ausweise über Spieleinlagen
der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes, betreffend die
Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (Ziffer 19a Absatz 2
der Ausführungsvorschriften, Central-Blatt für das Deutsche Reich für 1885
S. 417) wird abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise
nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen
dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur
solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum
Schlusse des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von
der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von
dem am Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesammt-Brutto-Ertrage der Ein-
sätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die Totalisatorverwaltung an dem
auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden
Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich da-
nach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempel-Interesse
durch einen von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu
unterziehen.
Berlin, den 7. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.
Hofdienst-Nachricht. 3. Juli 1891 den pensionirten k. Rath und
Hofsekretär Seiner Majestät des Königs
Im Namen Leiner Majestät des Königs. Otto von Bayern, Martin Prem, von der
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Funktion eines Administrators des Privat-
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Familien-Fideicommisses Königs Maximi-
haben mit Allerhöchster Entschließung vom lian ll. allergnädigst zu entheben geruht.