280
81.
Aerzte, Wundärzte (Chirurgen) und Bader haben von jedem bei. Ausübung ihres Be-
rufes zu ihrer Kenntniß gelaugenden Auftreten nachstehender Krankheiten, nämlich: Blattern
(Variolen und Varioloiden), Cerebrospinalmeningitis, Cholera, Dysenterie, Puerperalfieber,
Typhus abdominalis und Iyphus recurrens, Milzbrand, Rotzkrankheit, Trichinose und
Wuth, Anzeige zu erstatten.
Bei allen übrigen kontagiösen oder epidemischen Krankheiten, wie insbesondere bei
Diphtherie, Scharlach, Masern, Keuchhusten, ägyptische Augenentzündung, Influenza, sind
die unter Abs. 1 bezeichneten Medizinalpersonen ebenfalls zur Anzeige verpflichtet, wenn eine
derartige Krankheit in größerer Verbreitung oder in besonderer Heftigkeit auftritt.
Hebammen haben über jede in ihrem Berufe wahrgenommene Erkrankung an Puerperal=
sieber Anzeige zu machen.
Die Anzeigen nach vorstehenden drei Absätzen haben innerhalb längsteus 24 Stunden
nach erlangter Kenntniß von der bezüglichen Krankheit an jene Distriktspolizeibehörde, in
deren Bezirk die Krankheit auftritt, in den Fällen des Abs. 1 aber zugleich auch an die
einschlägige Ortspolizeibehörde zu erfolgen. «
§2.
Etwaige weitere Anordnungen, welche auf Grund des Art. 67 Abs. 2 des Polizei-
strafgesetzbuches über die Anzeige einer kontagiösen oder epidemischen Krankheit bestehen oder
durch die zuständige Behörde ergehen, werden von der gegenwärtigen Verordnung nicht berührt.
Die Anzeigepflicht der Militärärzte über das Auftreten von Infektionskrankheiten in
Militärgebäuden ist den besonderen Vorschriften vorbehalten.
§ 3.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen und
namentlich die Verordnung vom 13. Juli 1862 aufgehoben werden, tritt mit dem Tage
ihrer Verkündung für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit.
München, den 22. Juli 1891.
Luitpold
Prinz von Layern
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.