Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

LL Vrrardunngs lut 
für das 
Königreich Vayern. 
IW 31. 
München, den 11. Angust 1891. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23 Juli 18901, die Schuoorduung für die humanistischen Gymnasien 
im Königreiche Bayern betreffend. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Schulordnung für die humanistischen Gymnasien 
im Königreiche Bayern betreffend. 
Im Ramen Feiner Mazjestät des Königs. 
Kuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Vrinz von Gayern, 
Negent. 
Wir haben auf Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten die bezüglich der Ordnung der lateinischen Schulen und Gymnasien des 
Landes bisher geltenden Vorschriften einer Revision unterstellen lassen und hiernach der in 
der Anlage beigefügten „Schulordnung für die humanistischen Gymnasien im Königreiche 
Bayern“ Allerhöchst Unsere Genehmigung ertheilt. 
Hiebei verordnen Wir, was folgt: 
Diese Schulordnung für die humanistischen Gymnasien im Königreiche Bayern tritt 
mit dem Beginne des Schuljahres 189 1/92 vorbehaltlich der nachstehenden Uebergangs- 
bestimmungen in Wirksamkeit. 
53
	        
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