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4. Auch aus den übrigen sprachlichen Unterrichtsgegenständen und aus der Mathe-
matik sind den Schülern kleinere häusliche Aufgaben zur Einübung des Lehrstoffes und zur
Anregung der eigenen Thätigkeit zu geben. Dieselben hat der Lehrer zu kontrolliren, indem
er auch außerhalb der Schulstunden die Hefte partienweise einer Durchsicht unterzieht.
Dabei ist auf Ordnung und auf Reinlichkeit der Schrift zu achten.
5. Eine Häufung der Schulaufgaben zu gleicher Zeit ist thunlichst zu vermeiden; wo#
mehrere Lehrer in einer Klasse beschäftigt sind, haben sich dieselben zu diesem Behnse mit-
einander zu verständigen.
§ 29.
1. Das Vorrücken eines Schülers in eine höhere Klasse hängt davon ab, daß derselbe
den Anforderungen der vorausgehenden Klasse vollständig genügt hat. Die Entscheidung hier-
über wird von dem Lehrerrathe am Ende des Schuljahres getroffen.
2. Dem Rektor, welchem neben dem bisherigen Ordinarius, den übrigen in der Klasse
beschäftigten ordentlichen Lehrern und dem Ordinarius der nächsthöheren Klasse die Be-
urtheilung der Reife für das Vorrücken vorzugsweise zusteht, obliegt es, auf Klarstellung
der einschlägigen Verhältnisse rechtzeitig Bedacht zu nehmen.
3. Das Vorrücken nicht hinreichend befähigter Schüler ist mit rücksichtsloser Streuge
zu verhindern.
4. Schülern, deren Leistungen lediglich in einzelnen Gegenständen nicht genügten,
kann das Vorrücken nur gestattet werden, wenn ihre Gesammthaltung erwarten läßt, daß
sie das Versäumte nachholen und an dem Unterrichte in der höheren Klasse mit Erfolg
theilnehmen werden. Darüber ist ein Vermerk in das Jahreszeugniß mit dem Beifügen
aufzunehmen, daß er eine gleiche Nachsicht in der nächsthöheren Klasse nicht mehr zu erwarten
hat. Diese Nachsicht ist bei Schülern ausgeschlossen, welche in denselben Gegenständen
wiederholt die Note „ungenügend“ erhielten.
5. Das Ueberspringen einer Klasse ist, namentlich in den vier oberen Klassen, nur
ausnahmsweise bei besonders ausgezeichneter Befähigung und entsprechendem Alter zu gestatten.
Die Entscheidung steht dem Lehrerrathe zu.
6. Wer nach zweijährigem Besuche einer Klasse nicht die Befähigung zum Uebertritte
in die nächsthöhere erlangt hat, ist von dem Studium an einer humanistischen Lehranstalt
abzuweisen; ebenso auch derjenige, der bereits früher eine Klasse repetirt hat und nun bei noch-
maliger Wiederholung einer höheren Klasse das für dieselbe festgesetzte Alter überschreiten würde.
7. In das Austrittszengniß eines Schülers, der kurz vor Jahresschluß, ehe über
seine Befähigung zum Vorrücken eine Bestimmung getroffen wurde, austritt, wird entspre-
chend dem jeweiligen Zeitpunkte ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen