Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

36. 329 
§ B. 
Neligion. 
Der Religionsunterricht für die Schüler der Realgymnasien wird nach den hierüber 
bestehenden besonderen Bestimmungen ertheilt. 
§5 9. 
Deutsche Sprache. 
1. Der Unterricht in der deutschen Sprache soll Sicherheit im mündlichen und schrift- 
lichen Gebrauche der Muttersprache zum Ausdrucke der eigenen Gedanken und zur Behand= 
lung eines im Gedankenkreise der Schüler liegenden Themas, ferner Einblick in Haupt- 
erscheinungen der Sprachentwicklung, Bekanntschaft mit den Hauptepochen der Literatur und 
Kenntniß der bedeutendsten Kunstformen der Dichtung und Prosa erzielen. 
2. Der Unterricht hat sich nicht bloß auf die eigens für dieses Fach angesetzten, 
sondern auf alle Lehrstunden zu erstrecken, die insofern auch dentsche Stunden sein sollen, 
als die Schüler im Allgemeinen und insbesondere bei dem Uebersetzen aus den fremden 
Sprachen zur Vervollkommnung des deutschen Ausdrucks und zum sprachrichtigen Antworten 
anzuhalten sind. 
des humanistischen Gymnuasinms ergibt sich hicnach solgende 
Gesammtübersicht: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 oe —— Kasse * 
Lehrgegen ständ - — — 2 ea 55%„ iums. J 
— N1N ———— 
Neligion 22 2 n 2 2 2 2 2 2 
Deutsch 5 4 3. 2 22 2 3 4 
Latein 8 88 7 6 6 5 5 
Französisch ————4 3 3 3 3 
Englisss — — — — —4 33 3 
Arithmetik . 3 3 33 —— — — —— 
Mathematik 4 6 6 5 5 
Physik. —2 2 2 
Naturbeschreibung (tunde) 11 1 23 2 — — — 
Chemie und Mineralogie .. — ——— —— —2 3 
Geschichht222 2 22 3 3 2 
Geographie ..· ..22222———— 
Zeichnen.... ..—223;344 32 
Kalligraphie . .211,—j———5—— 
Turncn.....··.·22222E22 l2H22 
Summa«25125526k29i30131k33533l33
	        
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