Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

§ 16. 
Chemie und Mineralogie. 
1. Unterricht in der Chemie wird in den beiden obersten Klassen ertheilt. Mit dem- 
selben ist der Unterricht in der Mineralogie so zu verbinden, daß nach Darlegung der 
Grundzüge der Krystallographie die Charakterisirung der wichtigsten Mineralien bei den 
betreffenden chemischen Verbindungen gegeben wird. 
2. Der Lehrstoff für Chemie vertheilt sich wie folgt auf die einzelnen Klassen: 
Achte Klasse: Das Wesen der chemischen Erscheinungen; Erörterung der Grundbegriffe 
und Grundgesetze, auf welchen dieselben beruhen; die Metalloide und ihre Verbindungen. 
Stöchiometrische Uebungen. 
3. Neunte Klasse: Die wichtigsten Metalle und deren Verbindungen. Stöchiometrische 
Uebungen. 
§ 17. 
Geschichte. 
1. Der Geschichtsunterricht hat in der dritten Klasse des humanistischen Gymnasiums 
begonnen und behandelt den Stoff in einem doppelten Gange. 
2. In der vierten und fünften Klasse ist noch vorzugsweise das biographische 
Moment zu berücksichtigen, zugleich aber auch die Einprägung eines festen Grundstockes 
historischer Daten und ein in großen Zügen gehaltener Ueberblick über die griechische, die 
römische, die deutsche und die bayerische Geschichte zu erzielen. 
3. In der sechsten, siebenten, achten und neunten Klasse ist das Maß der Anforderungen 
zu erweitern und durch Eingehen auf den Zusammenhang der Thatsachen zu vertiefen; zu- 
gleich ist die Weckung und Entwickelung der Fähigkeit anzustreben, den zum geistigen Besitz 
des Schülers gewordenen Stoff nach gegebenen Gesichtspunkten in eigener Ordnung und 
Fassung darzustellen. 
4. Die Geschichte Deutschlands und im engsten Anschlusse an sie die Geschichte 
Bayerns und seines Regentenhauses ist besonders eingehend zu behandeln, die Geschichte 
anderer Staaten ist in den vier oberen Klassen, soweit in ihr der Schwerpunkt einzelner 
Zeiträume liegt, eingehend, im Uebrigen in übersichtlicher Darstellung, zu berücksichtigen. 
Kulturhistorischer Stoff ist dem Standpunkte der Schule entsprechend zu verwerthen. 
5. Der Unterricht soll in einer dem Verständnisse der Schüler angemessenen, anschau- 
lichen und das sittliche Gefühl anregenden Weise ertheilt werden. Der vorzugsweise auf die 
Darlegung der ursächlichen Verhältnisse, auf eine eingehendere Charakteristik hervorragender 
Persönlichkeiten und auf eine scharfe Hervorhebung des Wichtigen abzielende Vortrag des 
Lehrers dient zur Belebung des Unterrichtes und zur Sicherung des Verständnisses. Zum
	        
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