Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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2. Während des Schuljahres findet in der Regel eine Aufnahme nicht statt. Dieselbe 
ist nur in dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domizilveränderung der Eltern veranlaßt 
oder durch andere gewichtige Ursachen begründet ist. 
3. Wer in die vierte Klasse eintreten will, muß das zwölfte Lebensjahr vollendet, darf 
aber das fünfzehnte nicht überschritten haben; von der letzteren Bestimmung kann die ein- 
schläqige K. Regierung, Kammer des Innern, Dispense ertheilen. 
4. Die Aufnuahme von Knaben, welche das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, 
ist nur bei besonders früher körperlicher und geistiger Entwickelung zulässig und erfordert 
eine Dispense, welche von dem Lehrerrathe ertheilt werden kann. 
5. Ueberdies ist die Aufnahme in die vierte Klasse durch den Besitz derjenigen Kenntnisse 
bedingt, welche der Besuch der drei untersten Klassen eines humanistischen Gymnasiums gewährt. 
6. Der Nachweis hierüber kann geliesert werden: 
a) durch ein Zeugniß, daß der Schüler die dritte Klasse eines humanistischen Gym- 
nasiums besucht und die Berechtigung zum Vorrücken in die vierte Klasse erhalten hat, 
b) durch das Bestehen einer theils schriftlichen theils mündlichen Aufnahmsprüfung, 
welche sich auf das Lehrziel der drei untersten Klassen des humanistischen Gymnasiums zu 
erstrecken hat. 
7. Wenn diese Prüfung bei einem Knaben ein schwankendes Ergebniß liefert, so kann 
derselbe auf eine sechswöchentliche Probe zugelassen werden. Nach Ablauf der Probezeit hat 
der Lehrerrath endgiltig über dessen Aufnahme oder Zurückweisung zu befinden 
8. Die Aufnahme in eine höhere Klasse findet unter sinngemäßer Anwendung der im 
Vorhergehenden gegebenen Bestimmungen statt. Vgl. übrigens § 40. 
9. Schüler humanistischer Gymnasien, welchen die Erlaubniß zum Vorrücken in die 
nächst höhere Klasse verweigert wurde, dürfen zur nächsten Aufnahmsprüfung für die ent- 
sprechende Klasse des Realgymnasiums nicht zugelassen werden. 
10. Schüler, welche im Jahreszeugnisse die Erlaubniß zum Vorrücken für die fünfte 
oder sechste Klasse des humanistischen Gymnasiums erhalten haben und in die entsprechende 
Klasse des Realgymnasiums überzutreten wünschen, können von der Theilnahme am französischen 
Unterricht zeitweilig und zwar äußersten Falles für die Dauer des laufenden Schuljahres 
mit der Auflage dispensirt werden, daß sie spätestens am Anfange des nächsten Schuljahres 
ihre Befähigung in diesem Fache durch eine Prüfung nachzuweisen haben. 
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1. Das Schuljahr beginnt am 10. September, beziehungsweise, wenn dieser Tag 
ein Sonntag ist, am 12. September.
	        
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