Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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dem er auch außerhalb der Schulstunden die Hefte partienweise einer Durchsicht unterzieht. 
Dabei ist auf Ordnung und auf Reinlichkeit der Schrift zu achten. 
5. Eine Häufung der Schularbeiten zu gleicher Zeit ist thunlichst zu vermeiden; wo 
mehrere Lehrer in einer Klasse beschäftigt sind, haben sich dieselben zu diesem Behufe mit- 
einander zu verständigen. 
29. 
1. Das Vorrücken eines Schülers in eine höhere Klasse hängt davon ab, daß derselbe 
den Anforderungen der vorausgehenden Klasse vollständig genügt hat. Die Entscheidung 
hierüber wird von dem Lehrerrath am Ende des Schuljahres getroffen. 
2. Zu diesem Zwecke können die während des Schuljahres bearbeiteten Haus= und 
Schulaufgaben von jedem Lehrer der Anstalt eingesehen werden. 
3. Das Vorrücken nicht hiureichend befähigter Schüler ist mit rücksichtsloser Strenge 
zu verhindern. 
4. Schülern, deren Leistungen lediglich in einzelnen Gegenständen nicht genügten, kann 
das Vorrücken nur gestattet werden, wenn ihre Gesammthaltung erwarten läßt, daß sie das 
Versäumte nachholen und an dem Unterrichte in der höheren Klasse mit Erfolg theilnehmen 
werden. Darüber ist ein Vermerk in das Jahreszeugniß mit dem Beifügen aufzunehmen, 
daß eine gleiche Nachsicht in der höheren Klasse nicht mehr zu erwarten ist; diese Nachsicht 
ist bei Schülern ausgeschlossen, welche in denselben Gegenständen wiederholt die Note „un- 
genügend“ erhielten. 
5. Wer nach zweijährigem Besuche einer Klasse nicht die Befähigung zum Uebertritt 
in die nächsthöhere erlangt hat, ist von dem Studium an einem Realgymnasium abzuweisen; 
ebenso auch derjenige, der bereits früher eine Klasse repetirt hat und nun bei nochmaliger 
Wiederholung einer höheren Klasse das für dieselbe festgesetzte Alter überschreiten würde. 
6 In das Austrittszengniß eines Schülers, der kurz vor Jahresschluß, ehe über seine 
Befähigung zum Vorrücken eine Bestimmung getroffen wurde, austritt, wird entsprechend dem 
jeweiligen Zeitpunkte ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen sowie die 
Bezeichnung der Fortschritte in den einzelnen Fächern mit den vorgeschriebenen Prädikaten 
aufgenommen. Erregt der Inhalt des Austrittszeugnisses bezüglich der Befähigung zum 
Vorrücken Bedenken, so kann die Zulassung zu einer Aufnahmsprüfung für die nächsthöhere 
Klasse nur auf einen motivirten Lehrerrathsbeschluß hin erfolgen. 
8 30. 
1. Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern 
regelmäßig zu Weihnachten und zu Ostern, dann am Schlusse des Schuljahres Zeugnisse
	        
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