Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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8 35. 
1. Die Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit 
der größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. 
2. Die Zensur ist in den Noten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ 
unter Ausschluß von Zwischennoten zusammenzufassen. Jede Arbeit, die nicht wenigstens 
das Maß der Anforderungen erfüllt, welche man für den Eintritt in die neunte Klasse 
zu stellen hat, ist ausdrücklich mit der Note „ungenügend“ zu bezeichnen. 
3. Nach erfolgter erster Korrektur und Zensur vollzieht ein Mitglied der Prüfungs- 
kommission die Nachzensur; alsdann werden die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter den 
übrigen Mitgliedern der Kommission zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungs-= 
kommission die Noten für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
4. Der K. Ministerialkommissär hat nach Einsichtnahme der schriftlichen Arbeiten 
etwaige Bedenken bezüglich der Korrektur und Zensur der Kommission mitzutheilen und 
nöthigenfalls eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
5. Wer im Deutschen sowohl bei der schriftlichen Prüfung wie im Jahresfortgang 
die Note „ungenügend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen; 
ebenso derjenige, welcher im Deutschen und in drei der anderen sechs Prüfungsfächer (Re- 
ligion, Latein, Französisch, Euglisch, Mathematik, Naturwissenschaften) bei der schriftlichen 
Prüfung die Note „ungenügend“ erhalten hat. Hingegen kann unter Zustimmung des 
Prüfungskommissärs die mündliche Prüfung denjenigen Schülern der Oberklasse erlassen 
werden, bei welchen sowohl in der schriftlichen Prüfung als im Jahresfortgange die Leistung 
in keinem Gegenstande mit „ungenügend“ bezeichnet worden ist und das arithmetische 
Mittel aus den Durchschnittsnoten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs nicht 
mehr als 2,59 beträgt. 
§ 36. 
Mündliche Prüfung. 
1. Nach Beendigung der Korrektur der schriftlichen Arbeiten findet vor Schluß des 
Schlußjahres die mündliche Prüsung statt. Die Tage sind im Einvernehmen mit dem 
K. Ministerialkommissär festzustellen. 
2. Diese Prüfung erstreckt sich auf 
. à) Uebersetzung und Erklärung je einer Stelle aus den in der obersten Klasse be- 
handelten römischen, französischen und englischen Schriftstellern; 
b) Uebersetzung einer noch nicht gelesenen, leichteren Stelle eines römischen, französischen 
und englischen Prosaikers; 
) Beantwortung von Fragen aus dem in der obersten Klasse behandelten mathema- 
tischen Lehrstoffe;
	        
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