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1. Die Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit
der größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen.
2. Die Zensur ist in den Noten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“
unter Ausschluß von Zwischennoten zusammenzufassen. Jede Arbeit, die nicht wenigstens
das Maß der Anforderungen erfüllt, welche man für den Eintritt in die neunte Klasse
zu stellen hat, ist ausdrücklich mit der Note „ungenügend“ zu bezeichnen.
3. Nach erfolgter erster Korrektur und Zensur vollzieht ein Mitglied der Prüfungs-
kommission die Nachzensur; alsdann werden die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter den
übrigen Mitgliedern der Kommission zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungs-=
kommission die Noten für die schriftlichen Arbeiten feststellt.
4. Der K. Ministerialkommissär hat nach Einsichtnahme der schriftlichen Arbeiten
etwaige Bedenken bezüglich der Korrektur und Zensur der Kommission mitzutheilen und
nöthigenfalls eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen.
5. Wer im Deutschen sowohl bei der schriftlichen Prüfung wie im Jahresfortgang
die Note „ungenügend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen;
ebenso derjenige, welcher im Deutschen und in drei der anderen sechs Prüfungsfächer (Re-
ligion, Latein, Französisch, Euglisch, Mathematik, Naturwissenschaften) bei der schriftlichen
Prüfung die Note „ungenügend“ erhalten hat. Hingegen kann unter Zustimmung des
Prüfungskommissärs die mündliche Prüfung denjenigen Schülern der Oberklasse erlassen
werden, bei welchen sowohl in der schriftlichen Prüfung als im Jahresfortgange die Leistung
in keinem Gegenstande mit „ungenügend“ bezeichnet worden ist und das arithmetische
Mittel aus den Durchschnittsnoten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs nicht
mehr als 2,59 beträgt.
§ 36.
Mündliche Prüfung.
1. Nach Beendigung der Korrektur der schriftlichen Arbeiten findet vor Schluß des
Schlußjahres die mündliche Prüsung statt. Die Tage sind im Einvernehmen mit dem
K. Ministerialkommissär festzustellen.
2. Diese Prüfung erstreckt sich auf
. à) Uebersetzung und Erklärung je einer Stelle aus den in der obersten Klasse be-
handelten römischen, französischen und englischen Schriftstellern;
b) Uebersetzung einer noch nicht gelesenen, leichteren Stelle eines römischen, französischen
und englischen Prosaikers;
) Beantwortung von Fragen aus dem in der obersten Klasse behandelten mathema-
tischen Lehrstoffe;