Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Rektoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 12 wöchentlichen Stunden in Anspruch 
genommen werden. 
3. An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rektor des Realgymnasiums nur mit 
Genehmigung des K. Staatsministeriums Lehrstunden übernehmen. 
4. Als Haupt der Anstalt hat der Rektor dafür zu sorgen, daß die Unterrichtsstunden 
pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disziplin gehandhabt und 
die bezüglich des Studienwesens bestehenden Bestimmungen vollzogen werden. 
5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die 
Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen. 
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung in der 
Lehrerkonferenz durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Qualifikation der Lehrer 
maßgebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen 
der Anstalt im Einklange stehen. 
7. Der Rektor hat die einzelnen Klassen während der Unterrichtsstunden hin und 
wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den einzelnen 
Fächern hinzuwirken. 
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen 
und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die 
er dazu für geeignet erklärt hat. 
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Ihm liegt die feierliche Eröffnung 
und Schließung des Schuljahres ob. 
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen; 
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung der K. Kreisregierung 
einzuholen. 
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an 
den einschlügigen Amtsarzt zu wenden. 
8 43. 
1. Au jedem Realgymnasium wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl 
von Gymnasialprosessoren und Gymnasiallehrern angestellt. Außerdem werden je nach Be- 
dürfniß der Anstalt Assistenten zugewiesen. 
2. Jede Klasse des Realgymnasiums hat ihren besonderen Ordinarius. Als solcher 
wird vom Rektor im Benehmen mit dem Lehrerrath einer der pragmatisch angestellten Lehrer 
der Anstalt und zwar soweit möglich derjenige aufgestellt, welcher in der Klasse die meisten 
Stunden zu ertheilen hat. Der Ordinarius ist zunächst für die Schulzucht und die Ordnung
	        
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