Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Geseh-und Verordnungs-latt 
für das 
Königreich Vayern. 
M7. 
München, den 24. Februar 1891. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Februar 1891, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 be- 
treffend. — Bekanntmachungen, den Vollzug der Invaliditäts= und Altersversicherung betreffend. 
Nr. 4371I. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
K# Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung treten mit sofortiger Giltigkeit in der Postordnung 
für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 14 vom 
18. April 1889) folgende Aenderungen ein: , 
1)Jm§37erhältderAbsatzVfolgendeveränderthassung: 
„Die königlichen Stellen und königlichen Behörden können auch nach erfolgter 
Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen aus dem inneren Verkehre 
von Bayern oder aus dem Verkehre mit den anderen Ländern des Deutschen 
Reiches die Umschläge an die Postanstalt zu dem Zwecke zurückgeben, das Porto 
vom Absender nachträglich einzuziehen“. 
2) Im § 89 erhält der Absatz XIII folgende veränderte Fassung: 
„Die königlichen Stellen und königlichen Behörden sind befugt, auch nach 
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen aus dem inneren 
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