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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 25—
(Nr. 4412.) Gesetz, betreffend die Abaänderung des Artikels 42. und die Aufhebung des
Artikels 114. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom
14. April 1856.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, mir Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die Artikel 42. und 114. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850. sind aufgehoben.
Artikel 2.
An Stelle des Artikels 42. treten folgende Bestimmungen:
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maaßgabe der er-
gangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der
Ausübung oder Uebertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI.
der Verfassungs-Urkunde) und die aus diesem Rechte fließenden
Exemtionen und Abgaben;
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der früheren
Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe-Verfassung
herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen
und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. , «
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. d.
v. del i . Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
Bedelschwinsh see. r de i n frdieen
v. Manteuffel.
47 (Nr. 4413.)
Jahrgang 1856. (Nr. 4412—44|13.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1856.