Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Nr. 14433. 
Bekanntmachung, den Unterrichtskurs für Badergehilfen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die auf Grund des § 19 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 24. Juni 1884, 
betreffend die Verhältnisse der Bader, erlassene Instruktion zur Abhaltung des Unterrichts- 
kurses für Badergehilfen — Gesetz= und Verordnungsblatt 1884 S. 432 — wird in dem 
8 2 dahin abgeändert, daß der Unterrichtskurs künftig alljährlich mit dem 15. Februar beginnt. 
München, den 4. Oktober 1891. 
Frhr. v. Feilihzsch. 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen KSeiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 29. September l. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. Stabs- 
kassier Max Urban in München in Rück- 
sicht auf seine seit 50 Jahren mit Treue 
und Eifer geleisteten Dienste die Ehren- 
Münze des k. Ludwigsordens zu verleihen. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath Kopplstätter. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
dem in Allerhöchst-Deren Geheimkanzlei ver- 
wendeten Bureaudiener Josef Neff, ferner 
dem Boten im Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern, Joseph 
Stubenbeck, die Bewilligung zur Annahme 
und zum Tragen der ihnen von Seiner Maje- 
stät dem Deutschen Kaiser und Könige von 
Preußen verliehenen k. preußischen Rothen. 
Adler-Medaille zu ertheilen.
	        
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