Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Abdruck. 
Staats-Vertrag 
zwischen 
dem Königreiche Bayern und dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha 
wegen der Besteuerung der inneren Erzeugnisse in dem Herzoglichen 
Amtsgerichtsbezirke Königsberg. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold von Bayern, des Königreichs 
Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs, und Seine Hoheit 
der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, von der Absicht geleitet, den am 5. Sep- 
tember 1865 geschlossenen Staats-Vertrag über die Zoll= und Steuerverhältnisse des Amts- 
gerichtsbezirkes Königsberg einer der gegenwärtigen Gesetzgebung entsprechenden Abänderung 
zu unterziehen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt und zwar: 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold von Bayern, des Königreichs 
Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs: 
den Königlichen Staatsrath im ordentlichen Dienste, Dr. Karl von 
Mayer und den Königlichen Oberregierungsrath Franz Geiger; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
den Herzoglichen Geheimen Staatsrath Freiherrn Robert von Ketelhodt, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgender Vertrag ab- 
geschlossen worden ist. 
Artiget 1. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha erklären Sich un- 
beschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte bereit, den durch die Staatsverträge vom 
14. Juni 1831 und vom 5. September 1865 begründeten Anschluß des von dem Königlich 
Bayerischen Staatsgebiete umgebenen Herzoglich Sächsischen Amtsgerichtsbezirkes Königs- 
berg an das System der Bestenerung der inneren Erzeugnisse im Königreiche Bayern 
auch fernerhin fortbestehen zu lassen. 
In Folge dessen bleiben im Amtegerichtsbezirke Königsberg die Gesetze, Verord- 
nungen und Vollzugsvorschriften über die auf die Erzeugung, den inneren Verkehr oder 
den Verbrauch von Waaren gelegten Abgaben, wie sie in Uebereinstimmung mit der 
Bayerischen Gesetzgebung in dem erwähnten Amtsgerichtsbezirke dermalen giltig sind, auch 
künftig in Kraft. 
Etwaige Aenderungen der gegenwärtig in dieser Hinsicht bestehenden Gesetze u. s. w. 
werden dem Herzoglichen Staatsministerium rechtzeitig mitgetheilt werden, welches sodann
	        
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