Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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ertrage nach Abzug der im Amtzgerichtsbezirke Königsberg und im Hauptzollamtsbezirke 
Schweinfurt für ausgeführtes Bier geleisteten Rückvergütungen, der Malzaufschlagnachlässe 
und Abschreibungen in dem Verhältnisse der Bevölkerung des Amtsgerichtsbezirkes Königs- 
berg und des Hauptzollamtsbezirkes Schweinfurt festgestellt werden. 
Strafgelder und eingezogene Gegenstände verbleiben jeder Regierung in ihrem Gebiete 
Krtiliel 5. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig für die Zeit vom 1. Januar 
1892 bis zum Schlusse des Jahres 1896 festgesetzt. 
Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens neun Monate vor Ablauf der- 
selben nicht gekündigt, so wird er auf weitere fünf Jahre und so fort von fünf zu fünf 
Jahren als verlängert angesehen werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ratifikation der Hohen vertragschließenden Theile vor- 
gelegt und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald bewirkt werden. 
So geschehen zu München, den 27. Mai 1891. 
(gez.) Dr. von Mayer. (gez.) Freiherr R. v. Ketelhodt. 
(gez.) Geiger. (. S.) 
(I. S.) 
Abdruck. 
Schluß-Protokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Staatsvertrags zwischen dem Königreiche Bayern und 
dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha vom heutigen Tage, die Bestenerung der 
inneren Erzeugnisse in dem Herzoglichen Amtsgerichtsbezirke Königsberg betr., wurde 
noch über folgende Punkte Einverständniß erzielt: 
1) Der seither giltige Vertrag vom 5. September 1865 tritt mit dem 31. Dezember 
1891 außer Kraft. 
2) Die im Vertrage vom Heutigen hinsichtlich des Verkehrs mit inneren Erzeugnissen 
zwischen Bayern und dem Herzoglichen Amtsgerichtsbezirke Königsberg getroffenen 
Verabredungen haben auch auf den Verkehr mit den übrigen, an das System der inneren 
Besteuerung Bayerns angeschlossenen außerbayerischen Gebietstheilen Amvendung zu finden.
	        
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