Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Abdruck. 
Nachtrags-Verzeichniß 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
(Vgl. Bekaummachung vom 13. Mai 1891, Centr.-Bl. S. 99). 
Bemerkung: Dic mit einem x bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klase zur 
Darlegung der Gefähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Emden: Gymnasium (früher: Gymnasium unter A. a. des Hauptverzeichnisses). 
Anmerk. Die der Anstalt eingeräumte Befugniß zur Dispensation vom Griechischen 
ist erloschen. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Zesuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Gefähigung nöthig ist. 
b. Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
Heidenheim: #Mealanstalt. 
Anmerk.: Mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler, welche im Juli 1891 
die Versetzungsprüfung aus der sechsten (zweitobersten) in die siebente (oberste) 
Klasse bestanden haben. 
Großherzogthum Hessen. 
Groß-Umstadt: #Realschule (verbunden mit Landwirthschaftsschule (früher: #Realschule). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Gestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
a. Höhere Bürgerschulen. 
Königreich Preußen. 
Emden: -Kaiser Friedrichs-Schule. 
Anmerk.: Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1891.
	        
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