Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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V. 
Verzeichnisse, welche die gesammten hiernach zum Haus= und Stammvermögen gehö- 
rigen Grundbesitzungen, sowie auch die sämmtlichen dahin gehörigen Kapitalbestände einzeln 
aufführen, und welche mit Rücksicht auf die im Laufe der Zeit etwa eintretenden Verän- 
derungen sorgfältig fortzuführen sind, sollen diesem Hausgesetze nach seiner Veröffentlichung 
und unter Unserer Fertigung beigefügt werden und haben als Bestandtheile des Gesetzes 
zu gelten. 
VI. 
Im Uebrigen bestätigen Wir ausdrücklich die in Art. XIII der Familienverfügung vom 
12. Januar 1858 getroffene Bestimmung, welche die Vermischung des Birkenfelder Fidei- 
commißvermögens mit dem älteren Stammvermögen des Hauses verbietet und für diese 
beiden Bestandtheile Unseres Hausvermögens eine vollständig getrennte Verwaltung vorschreibt. 
VII. 
Der Grundbesitz ist im Allgemeinen, wie das gesammte Haus= und Stammvermögen 
(vgl. Ziffer 1), unveräußerlich. Indessen werden Verkauf und Vertauschung einzelner Stücke 
gestattet, insoferne dem Hausvermögen hierdurch ein dauernder Nutzen erwächst, also zum 
Zwecke von Arrondirung, Melioration, Ertragserhöhung des Besitzes und gegen gleichzeitigen 
oder baldigsten Erwerb anderer Realitäten von entsprechendem Werthe. 
Zu derartigen Verkäufen und Täuschen ist die Zustimmung sämmtlicher Agnaten er- 
forderlich, doch soll das die Verwaltung führende Familienhaupt bei Vertauschung einzelner 
Grundstücke und Gebäulichkeiten, welche lediglich dem Zwecke besserer Arrondirung dienen, 
zur Einholung des agnatischen Consenses nur in jenen Fällen verpflichtet sein, in welchen 
der Werth des zu vertauschenden Objektes bei Grundstücken den Betrag von 2000 J4, und 
bei Gebäulichkeiten den von 3000 -X übersteigt. Das eingetauschte Objekt muß in jedem 
Falle sofort dem Complexe einverleibt werden. 
In Veräußerungssällen ist das Familienhaupt nur dann nicht an die Einwilligung 
der Agnaten gebunden, wenn die Veräußerung der betreffenden Immobilien nach Staats- 
gesetzen ohne Zustimmung der Betheiligten zu erfolgen hat. 
Das Gleiche gilt für den Fall einer zwangsweisen Zusammenlegung von Grundstücken. 
VIII. 
Verkäufe und Vertauschungen von Oekonomie= und gewerblichen Inventarien oder von 
Stücken derselben (Ziffer III) bleiben als Verwaltungsmaßregeln dem Familienhaupte über- 
lassen. Ebenso darf dasselbe entbehrlich gewordene Stücke der übrigen beweglichen Güter,
	        
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