Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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und unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen sind von den nachbezeichneten 
Stellen und Behörden wahrzunehmen und zwar: 
1 die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörden von den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, 
2. die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungs- 
behörden, in München vom Magistrate. 
München, den 29. Dezember 1891. 
Luitpold, 
Prinz von #Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 1500. 
Bekanntmachung, Abänderung der Aichordnung für das Königreich Bayern vom 1. August 1885 
betreffend. 
Vom 14. Dezember 1891. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Au- 
gust 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission in Abänderung der Aich- 
ordnung vom 1. August 1885 nachstehende Vorschriften: 
Zu §5 Nr. 3 der Aichordnung. 
An Stelle der Vorschrift im § 5 Nr. 3 der Aichordnung tritt folgende Bestimmung: 
Bei zusammenlegbaren Maßstäben ist zur Sicherung der Zusammengehörig- 
keit der einzelnen Theile ein Stempel so aufzubringen, daß er alle Theile des 
zusammengelegten Maßes gleichzeitig trifft. 
Zu §28 Nr. 14 der ARichordnung. 
Die Bestimmung im § 28 Nr. 14 der Aichordnung wird aufgehoben. 
Zu § 30 der Aichordnung. 
Der § 30 wird, wie folgt, abgeändert: 
 
	        
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