Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

rseh und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
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München, den 16. März 1891. 
  
Anhalt: 
Bekanntmachung vom 7. März 1891, die Postordnung für das Köuigreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
— Hoftitelverleihungen. — Staatsdienstnachricht. — Ordens Verleihungen. 
Nr. 10621lI. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung treten mit sofortiger Giltigkeit in der Postordnung 
für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 14 
vom 18. April 1889) folgende Aenderungen ein: 
1. Im §11 ist am Schlusse des Absatzes IX zuzusetzen: 
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer 
sonst strafbaren Handlung sich ergibt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
2. In demselben § 11 erhält der Absatz XVI folgende anderweite Fassung: 
Bei Drucksachen, welche von Berufsgeuossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des In- 
validitäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 abgesendet werden 
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Ver- 
sicherungsanstalt bezeichnet sind, ist es gestattet, Zahlen oder Namen handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen. Bei Onittungskarten dürfen die durch das 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz zugelassenen Eintragungen handschriftlich 
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