Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 10. 
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9. Der 897 erhält folgende Fassung: 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden Packete und Briefe mit 
Werthangabe nachgesendet, wenn entweder der Absender Dieses ausdrücklich ver- 
langt oder wenn der Empfänger eine desfallsige Bestimmung schriftlich getroffen 
hat und zugleich für Zahlung des auf der Sendung lastenden Porto Sicherheit 
vorhanden ist. 
II. Ist eine derartige Bestimmung vom Absender oder Empfänger nicht getroffen 
oder, wenn die Nachsendung vom Empfänger verlangt wird, die nach dem Er- 
messen der Postanstalt erforderliche Sicherheit für das Porto nicht gegeben, so 
wird der Empfänger vorerst nur von dem Vorliegen der Sendung mittels porto- 
pflichtigen Schreibens verständigt, die Nachsendung aber erst dann vollzogen, wenn 
das Porto berichtigt worden ist. 
III. Für Packete und Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsendung 
das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungs- 
ort zugeschlagen. Einschreibegebühren, sowie die Vorzeigegebühr bei Nachnahme- 
sendungen, ferner im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches 
und mit Oesterreich-Ungarn das Zuschlagsporto von 10 Pfennig bei unfrankirten 
Sendungen, dann im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches 
die Gebühr von 1 Mark bei dringenden Packetsendungen, werden bei der Nach- 
sendung nicht noch einmal angesetzt. 
IV. Nachnahmebriefe ohne Werthangabe werden hinsichtlich der Nachsendung 
den übrigen Briefen ohne Werthangabe gleichbehandelt. (§ 38 und § 87, 
Absatz XIII). 
10. Im § 99 erhält der Absatz 1 nachbezeichnete veränderte Fassung: 
Packete und Briefe mit Werthangabe, deren Empfänger am Bestimmungsorte 
nicht ermittelt werden können, oder deren Annahme verweigert wird, oder welche 
sonst nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht bestellt oder nachgesendet werden 
können, werden an die Aufgabe-Postanstalt zurückgesendet. Für die Rücksendung 
ist das Porto und die Versicherungsgebühr wie für die Hinsendung zu entrichten. 
Einschreibegebühren, sowie die Vorzeigegebühr bei Nachnahmesendungen, ferner im 
Verkehre mit den anderen Postgebieten des Deutschen Reiches und Oesterreich- 
Ungarn das Zuschlagsporto von 10 Pfennig bei unfrankirten Sendungen kommen 
jedoch bei der Rücksendung nicht mehr in Ansatz. Im Verkehre mit den anderen 
Postgebieten des Deutschen Reiches wird für rückzusendende dringende Packet- 
sendungen die Gebühr von 1 Mark nur dann noch einmal angesetzt, wenn der
	        
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