Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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85. 
Ein Anspruch auf die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (8 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen 
dessen auf Dienst-Entlassung gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur 
Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. 
86. 
Ansprüche auf Grund dieser Verordnung sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts- 
wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Eintritte des Unfalles bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn zugleich glaub- 
haft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalles erst später bemerkbar geworden sind, oder 
daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willenus 
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu 
wahren. 
87. 
Soweit nicht nach anderweiter landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge zustehen (81 
Absatz 1 und 2 und § 2 Absatz 3), in welchen Fällen es bei den einschlägigen Bestimmungen 
bewendet, wird bei der Festsetzung der nach den §§ 1, 2 und 3 zu gewährenden Bezüge 
der Berechnung des Diensteinkommens das gesammte von dem Beamten oder Bediensteten 
zuletzt bezogene dienstliche Einkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Dienstaufwands- 
kosten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt: 
1. Freie Dienstwohnung und der Ertrag von Dienstgründen kommen mit jenem Be- 
trage zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Diensteinkommen des Be- 
diensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn ihm die Dienstwohnung oder das 
Dienstgrundstück nicht überlassen wäre; 
Einkommensbestandtheile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie 
nicht fixrirte Emolumente, Material-Ersparniß= oder Akkordprämien und dergl. werden 
nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor dem 
Jahre, in welchem die Pension oder Rente festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht; 
Blos zufällige Diensteinkünfte, wie Kommissionsgebühren, außerordentliche Re- 
munerationen, Gratifikationen und dergl. kommen nicht zur Berechnung. 
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