Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M. 11. 49 
88. 
Soferne nicht nach vorstehenden Bestimmungen oder nach anderweiter Vorschrift Für- 
sorge, Pension oder Entschädigung gewährt wird, erhalten Beamte und Bedienstete der 
Kategorien B. C und D des Besoldungsstatus der k. Verkehrsanstalten, welche in Aus- 
übung oder aus Veranlassung des Dienstes ohne cigenes Verschulden eine Verletzung erlitten 
haben und in Folge dessen dienstunfähig geworden sind, auch bei kürzerer als fünfjähriger 
Dienstzeit (§ 1 der Verordnung vom 30. November 1886) bei ihrer Entlassung aus dem 
Dienste auf die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbeschränktheit Pensionen bis 
zum Hoöchstbetrage von 40 Prozent ihres Hauptgeldbezuges. 
Den Wittwen und Waisen solcher im Absatze 1 bezeichneten Personen, welche in Folge 
der erlittenen Dienstbeschädigung gestorben sind, werden Pensionen nach Maßgabe der 88§ 2 
bis 5 der Verordnung vom 30. November 1886 unter Zugrundelegung des Pensionsbetrages 
des Verstorbenen gewährt. 
§9. 
Die gemäß dieser Verordnung zu gewährenden Pensionen sind Abzügen nach § 8 der 
Verordnung vom 30. November 1886 nicht unterworfen. 
810. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Gleichzeitig werden die Bestimmungen unter den §8§ 6, 7 und 10 Absatz 3 der Ver- 
ordnung vom 30. November 1886 außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 19. März 1891. 
Luitpold 
Prinz von Sayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Crailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever.
	        
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