Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Nr. 11921I#. 
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 28. Oktober 1871 betreffend. 
k# Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachfolgend wird eine auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Verkehr zwischen Bayern 
einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits erlassene Verordnung 
des Reichskanzlers vom 5. ds. Mts., „Abänderung der in Nummer 23 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879 
betreffend“, bekannt gegeben. 
München, den 17. März 1891. 
rhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever. 
Abdruck. Berlin, 5. März 1891. 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Neichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 wie folgt 
abgeändert. 
Der § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betrefsend, erhält nachstehende Fassung: 
843. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden 
zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
I1. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Ab- 
stempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei 
jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
	        
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