Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Besehund Verordnungs-Blatt 
Königreich Vayern. 
19. 
München, den 15. April 1892. 
Juhalt: 
Bekanutmachung vom 12. April 1892. den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betrefsend. Belanntmachung 
vom 13. April 1892, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneler Bedentma betreffend. 
  
Nr. 18231I 
Bekanntmachung, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend. 
+Kl. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeuhern. 
Auf Grund des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Neichs- 
gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, dann des § 52 
Abs. 2 der Königl. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichs- 
gewerbeordnung betreffend, wird im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium 
des Innern hinsichtlich der Zuständigkeit bei den der k. Staatseisenbahnverwaltung unter- 
stehenden Betrieben, soweit dieselben den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen, 
Nachstehendes bestimmt: 
1. Bei den durch die k. Staatseisenbahnverwaltung zur Ausführung kommenden Bauten 
steht in den Fällen des § 1051 der Gewerbeordnung die Zulassung von Ausnahmen von 
der Bestimmung des § 105 b Abs. 1 a. a. O. dem Oberbahnamte oder der Eisenbahnbau- 
sektion, welchen die treffende Bauführung übertragen ist, zu. 
2. In gleicher Weise ist, soweit sich bei den durch die k. Staatseisenbahnverwaltung 
zur Ausführung kommenden Bauten die Nothwendigkeit ergibt, Lohn= und Abschlags-Zahlungen. 
in Gast= und Schank-Wirthschaften oder Verkaufsstellen vorzunehmen (§ 115 a der Gewerbe- 
ordnung) die Genehmigung hiefür dem tresfenden Oberbahnamte oder der treffenden Eisen- 
bahnbausektion vorbehalten. 
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