Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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rsehund Verordnungs-Blakt 
für das 
Königreich Bayern. 
20. 
München, den 2. Mai 1892. 
  
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 19. April 1892, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betreffend. — Bekanutmachung vom 28. April 1892, Abänderung in dem Verzeichnisse 
der den Militäranwärtern im bayerischen Staatodienste vorbehaltenen Stellen betressend. — Bekanntmachung 
vom 30. April 1892, die Bahnordnung für Bayerische Cisenbahnen untergeordneter Bedentung betreffend. — 
Hofdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. 
Nr. 19671!. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
+Kl. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen der Anlage 1) zu § 48 des Eisenbahnbetriebsreglements werden 
in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert: 
I. Die Eingangsbestimmung unter llb ist wie folgt zu fassen: 
„Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali 
und Naphtalin) sowie Gemische aus Salpeter, Harz, Naphtalin und rohen 
Theerölen unterliegen nachstehenden Bestimmungen“: 
II. Die Bestimmung unter XXXVIII 3 26 erhält folgende Fassung: 
„C. Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 k## Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungs- 
raum.“ 
27
	        
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