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III. Hinter der Bestimmung XXXVIlla ist folgende neue Bestimmung nachzutragen:
„XXXVIII b. Verdichteter Sauerstoff und verdichteter Wasserstoff werden unter
folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 120 Atmosphären verdichtet sein und müssen
in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeisen von höchstens 2 m Länge
und 18 cm innerem Durchmesser zur Beförderung aufsgeliefert werden.
Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle drei Jahre zu wiederholender Prüfung einen inneren
Druck von 250 Atmosphären, ohne bleibende Aenderung der Form und
ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben;
b) mit Manometern versehen sein und einen amtlichen, an leicht sichtbarer
Stelle in dauerhafter Weise angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe
des Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt;
Ventile tragen, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht
sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Nand des Flaschen-
halses hervorragenden Metallstöpsel von mindesteus 2,5 cm Höhe oder,
wenn sie sich anßerhalb des Flaschenhalses befinden, durch fest auf-
geschraubte, aus gleichem Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte
Kappen zu schützen sind;
d) falls sie unverpackt aufgeliefert werden, mit einer Vorrichtung versehen
sein, die das Rollen verhindert. Erfolgt die Auflieferung in Kisten,
so sind diese mit der deutlichen Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“
oder „Verdichteter Wasserstoff“ zu versehen.
2. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden
und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen, noch der Ofemvärme
auszusetzen.
3. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen zu verwenden.“
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Mai ds. Is. in Kraft.
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München, den 19. April 1892.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Frhr. v. Bölderndorff.