Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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ermächtigt, für ein Maximalkapital von 7 889 000 c (sieben Millionen achthundertnenn- 
undachtzigtausend Mark) einen jährlichen Zinsertrag in der Maximalhöhe von 4 Prozent bis 
zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten, oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß 
der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins aus diesem Kapitale entsprechenden 
Größe sicher zu stellen. 
Gegeben zu Wien, den 20. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
#hr. v. Trailsheim. LDr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Keonrod. v. Safferling. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Gesetz, die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedentung in der Pfalz betreffend. 
Im namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Zuitpold!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Art. 1. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung: 
1) einer Lokalbahn von Lauterecken über Meisenheim nach Staudernheim für ein Bau- 
und Einrichtungskapital im Maximalbetrage von 3 800 O00-4 (drei Millionen achthundert- 
tausend Mark), 
2) einer Lokalbahn von Grünstadt nach Offstein für ein Ban= und Einrichtungskapital 
im Maximalbetrage von 538 000 NX (fünfhundertachtunddreißigtausend Mark), 
3) einer Lokalbahn von Ebertsheim nach Hettenleidelheim für ein Bau= und Einrich- 
tungskapital im Maximalbetrage von 400 000 -4 (dierhundertfünfzigtausend Mark),
	        
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