25 125
85.
Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand.
Der Gesetzentwurf, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend, hat
in der von beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Samtion erhalten und lassen Wir das
hiernach ausgefertigte Gesetz in der Beilage unter Ziffer IV folgen.
86.
Urankenversicherung.
Dem Gesetzentwurfe, betreffend die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes, haben Wir
unter Genehmigung der von den beiden Kammern beschlossenen Aenderungen Unsere Sanktion er-
theilt. Das hiernach ausgefertigte Gesetz folgt in der Beilage unter Ziffer V.
87.
Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwallung des Königreiches Vayern für das Elatsjahr 1891/92.
Der Gesetzentwurf, betreffend den Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung des König-
reiches Bayern für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892 hat nach dem darüber von
beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlusse Unsere Sanktion erhalten und lassen Wir das hier-
nach ausgefertigte Gesetz in der Beilage unter Ziffer VI folgen.
g 8.
Hauptetat der Mililärverwallung des Lönigreiches Bayern für die Seit vom I. April 1892
bis 31. März 1893.
Den Gesetzentwurf, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die
Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893 betreffend, haben Wir nach dem darüber von beiden
Kammern gefaßten Gesammtbeschlusse als Gesetz sanktionirt, wie solches in der Beilage unter Ziffer VII folgt.
89.
Budgets und Finanzgesetze für die XIX., XX. und XXl. Finanzperiode.
Die Budgets für die XIX. Finanzperiode 1888 und 1889, für die XX. Finanzperiode 1890
und 1891, sowie für die XXI. Finanzperiode 1892 und 1893 sind dem Landtage in Gemäßheit
der Verfassungs-Urkunde Tit. VII §§ 3 und 4, dann des Gesetzes vom 10. Juli 1865, die Abkürzung
der Finanzperioden betreffend, zur Prüfung vorgelegt worden.
Wir haben den auf Grundlage dieser Budgets entworfenen Finanzgesetzen für obige Zeit-
räume in den von den Kammern beantragten Fassungen unter'n 27. März 1888, bezw. 5. Mai
1890, bezw. 26. Mai 1892 Unsere Genehmigung ertheilt. Die Finanzgesetze für die XIX. und