Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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einer Gebühr zu ½%00 vom Tausend der versicherten Summe. Hiebei kommen 
Bruchtheile eines Jahres in der Weise in Betracht, daß für jedes angefangene 
halbe Jahr die Haälfte der Gebühr zu entrichten ist. 
Art. XXI. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gebührengesetzes vom 18. August 
1879, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Numerirung 
der Artikel und die Richtigstellung der Citate vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Crailsheim. I#r. Erhr. v. Riedel. Frhr. v. yeilitzsch. Frhr. v. Leonrod v. Safferling. 10r. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
II. 
Gesetz, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Königs. 
Zuitpyoly!. 
von Gottes Gnaden Könialicher Vrinz von Gayern, 
Proent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatemitteln
	        
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