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IV.
Gesetz, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs.
Zuityol!,
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Erweiterung des Gesetzes
vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen betreffend, — Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 11 S. 123 ff. — be-
schlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Wird der Milzbrond bei gefallenen oder getödteten Rindern und Pferden festgestellt, so
ist nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung von der
Staatskasse zu gewähren.
Art. 2.
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen Werthes ohne Rücksicht auf den
Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit Milzbrand behaftet war.
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungs-
summe zu vier Fünfteln angerechnet.
Art. 3.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung
befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
Art. 4.
Keine Eutschädigung wird gewährt:
1) in den Fällen, in denen nach § 61 Ziff. 1 und 8 63 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, eine Entschädi-
gung nicht geleistet wird,
2) für Thiere, welche mit der Seuche behaftet in das Landesgebiet eingeführt sind,
3) für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Landesgebiet innerhalb vier-